Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 – Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entge- genstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei- chende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedin- gungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von unseren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh- mern im Sinne von § 14 BGB.

2 – Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizie-ren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertrau- lich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3 – Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt unsere jeweils gültige Preisliste, Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostensenkungen oder -erhöhun- gen kommt, die auf Materialpreisänderungen oder auf neuen Tarifabschlüssen beruhen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rech- nungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhalfung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Bestellers, insbesondere zur Mitwirkung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen- dung ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Teillieferungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, auch vor ei- nem vereinbarten Termin zu liefern. Werden wir durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaß- nahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so ruht unserer Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernosses und im Umfang ihrer Wirkung. Ist dies für den Besteller nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen ( 323 Abs. 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB). Wir haben die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teil- Leistung kein Interesse hat. Bei Lieferverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

(5) Für die Haftung wegen Lieferverzugs gilt § 7. Der Höhe nach ist die Haftung begrenzt auf 10 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal auf die Höhe des Lieferwertes.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen und die noch zu liefernde Ware zurückzubehalten. Entspricht der Besteller unserem Siche- rungs- oder Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, so sind wir berechtigt, von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Besteller zurückzutreten.

5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Mitteilung der Versandbe- reitschaft auf den Besteller über.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Ehtsorgrung der verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfal- lenden Kosten trägt der Besteller

6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom- men ist.

(2) Unsere Haftung wegen Mängeln der Sache ist nach unserer Wahl zunächst beschränkt auf Beseitigung des Mangels oder Lie- ferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach § 7. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

(3) Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in 1 Jahr auf Ablieferung der Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertragli- cher Haftung.

(4) Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Kaufsache unsachgemäß, insbeson- dere nicht entsprechend unserer Vorgaben in der Betriebsan- leitung eingebaut, verwendet, gewartet, oder gereinigt wurde.

7 Haftung

(1) Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesenrlichen Vertragspflichten, es sei denn es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

(2) Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung auße- rhalb von § 6 verjähren in 1 Jahr ab Lieferung der Kaufsache, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

(3) Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns über- nommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produk- thaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

8 Eingentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ein- gang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidri- gem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache oder in der Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehung, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum über- trägt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisier- bare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9 Retournen

(1) Jede Retoure muss schriftlich angezeigt und von unserer Kundendienstabteilung akzeptiert werden. Eine Kopie des Liefers- cheins und der Rechnung sind der Rücksendung beizulegen. Es sind nur Retouren von fabrikneuen Teilen zulässig, die weder vom Besteller noch von einem Dritten eingebaut, zerlegt, repariert, geändert oder sonstwie genutzt worden sind.

Mit dem Begehren nach Rücknahme des Teils garantiert der Besteller die Unversehrtheit im beschriebenen Sinne.

(2) Vom Preis der in Rechnung gestellten Teile werden 20 % Wertverlust abgezogen. Die Kosten für Verpackung und Transport auf dem Hin- und Rückweg gehen zu Lasten des Bestellers, Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

10 Sonstiges

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverält-nis ist unser Geschäftssitz.

(2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entsprin- genden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Abnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(3) Das Rechtsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepu- blik Deutschland.

(4) Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

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